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Unschuldig im
Gefängnis
von Christoph Becker
Hinter Gittern, aber
unschuldig? Für Steuersparer
kann dieser Albtraum wahr werden - wenn Strafrichter aufs Tempo
drücken, während sich Finanzverfahren in die Länge ziehen.
Es sah ziemlich schlecht aus für den Betreiber einer Tennishalle im
Münchner Norden. Er sollte Einkommen-, Gewerbe-, Umsatz- und
Körperschaftsteuer über ein Strohmanngeschäft mit seinem Stiefvater
hinterzogen haben. So hatte das Münchner Landgericht entschieden und
ihm im Sommer 2003 eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und zehn
Monaten aufgebrummt.
Unterdessen lief neben dem Strafverfahren, wie bei vermeintlichen
Steuerverstößen üblich, das sogenannte Besteuerungsverfahren, in dem
die Finanzverwaltung die bislang hinterzogenen Beträge einforderte. Der
Münchner wehrte sich gegen den neu erlassenen Steuerbescheid und
strengte das Finanzgericht an, das ebenfalls gegen ihn entschied. Doch
der Tennisfreund gab sich noch nicht geschlagen: Er klagte beim
Bundesfinanzhof (BFH) und hatte dort Erfolg: Das oberste deutsche
Finanzgericht konnte keinen Verstoß gegen die Steuergesetze entdecken
und hob die Entscheidung des Finanzgerichts München auf.
Am Urteil des Strafgerichts änderte die Entscheidung der Finanzrichter
jedoch nichts: "Ein entgegenstehendes Urteil im Finanzverfahren ist für
die Strafgerichte kein Wiederaufnahmegrund", sagt BFH-Präsident
Wolfgang Spindler. Er hält dies für ein verfassungsrechtliches Problem.
Denn die Strafprozessordnung sieht die Wiederaufnahme des
Strafprozesses in solchen Fällen bislang nicht vor - und verhindert
somit auch eine Entschädigung, wenn sich die Verurteilung im Nachhinein
als falsch herausstellen sollte. "Vielleicht müsste die
Strafprozessordnung entsprechend ausgelegt werden", überlegt Spindler.
Auch seine Berufskollegen beim Bundesverfassungsgericht machen sich
darüber bereits Gedanken. Denn es darf eigentlich nicht sein, dass nach
Auffassung des einen Gerichts ein Bürger sich korrekt gegenüber dem
Finanzamt verhalten hat, nach dem Urteil des anderen Gerichts aber eben
für dieses Verhalten ins Gefängnis muss oder schon längst dort sitzt.
Problematische
Situation
Auch die Bundessteuerberaterkammer hält die
Situation für
problematisch. Jörg Schwenker, Leiter der Steuerabteilung der
Bundessteuerberaterkammer, fordert deshalb eine Gesetzesänderung:
"Bislang kann der Strafrichter nach Paragraf 396 der Abgabenordnung das
Verfahren aussetzen, bis das Besteuerungsverfahren abgeschlossen ist.
Wir fordern seit Jahren, dass die Aussetzung des Strafverfahrens zur
Regel wird." Die Vorschrift in der Abgabenordnung soll entsprechend
geändert werden, lautet der Vorschlag der Steuerberater.
Bislang setzen die Strafgerichte ihre
Steuerverfahren jedoch sehr
selten aus. Die Strafrichter wollen sich in der Regel nicht die Zeit
nehmen, um auf die Finanzgerichte zu warten. "Im Strafrecht gilt das
Beschleunigungsgebot", sagt Wirtschaftsstrafrechtler Wolfgang Joecks,
Professor an der Universität Greifswald. "Die Bundesanwaltschaft will
auch Steuerstrafverfahren schnell durchziehen, denn sonst gibt es
Probleme in Straßburg."
Dort sitzt der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte. An
ihn können sich Angeklagte wenden, wenn sie zu lange auf den
Richterspruch warten müssen. Denn überlange Verfahren verurteilt der
Gerichtshof als unfair und damit als Verstoß gegen die europäische
Menschenrechtskonvention. Bei Entscheidungen der Finanzgerichte müssen
die Angeklagten jedoch geduldig sein. Da können schon einmal vier Jahre
vergehen, bis sie rechtskräftig sind, sagt Joecks. Würden die
Strafrichter das Verfahren so lange aussetzen, könnten sie von den
Straßburger Richtern zurückgepfiffen werden. Dann wäre womöglich ein
Angeklagter frei, der wegen seiner tatsächlichen Steuervergehen aber
hätte verurteilt werden müssen.
Staatsanwaltschaften
machen Tempo
Das wollen die Staatsanwaltschaften
verhindern. Um den
Strafanspruch des Staates nicht zu gefährden, drücken sie aufs Tempo.
Mancher Finanzrichter sieht das nicht ungern: "Komplizierte
Sachverhalte, den Tathergang genau ermitteln, das gelingt den
Staatsanwaltschaften besser", sagt Strafrechtler Joecks. Diese Arbeit
überließen die Finanzgerichte oft dem Strafverfahren, bevor sie selbst
aktiv werden. Doch nach der Beweisaufnahme folgen im Strafverfahren für
gewöhnlich zügig die Plädoyers und dann die Urteilsfindung: Also sind
es oft genug die Staatsanwälte und Strafrichter, die die immer
komplizierteren Steuervorschriften zuerst auslegen.
Schwenker von der Bundessteuerberaterkammer
hält das für
bedenklich. "Die Schnelligkeit im Strafverfahren darf nicht zulasten
der Sorgfältigkeit gehen", fordert er. "Der Rechtsschutz des Bürgers
muss gleichrangig sein mit dem Strafanspruch des Staates." Doch mit
ihrer Forderung nach einer entsprechenden Gesetzesänderung sind die
Steuerberater bislang noch nicht weit gekommen. In dieser Woche wird im
Finanzausschuss abschließend über das Jahressteuergesetz 2008 beraten.
210 Punkte umfasst das Gesetz, doch die Aussetzung von
Steuerstrafverfahren wird kein Thema sein. Auch beim
Bundesfinanzministerium steht eine Änderung bisher nicht auf der
Tagesordnung. Die Gefahr, dass ein Steuerzahler trotz nachträglich
erwiesener Gesetzestreue verurteilt bleibt, besteht also
weiter.
Nicht jeder Betroffene kann indes darauf
hoffen, dass sein Fall
so glimpflich endet wie der des Münchner Tennishallenbetreibers. Ihn
rettete schließlich der Bundesgerichtshof vor dem Gefängnis. Die
obersten Strafrichter konnten nicht erkennen, "auf welchen
steuerrechtlichen Grundlagen" das Landgericht ihn verurteilt hatte.
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